Finanzamt
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Bei einer lebenslangen Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung (kein Rürup-Vertrag) richtet sich die Besteuerung nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr (zur Besteuerung von Rürup-Vertägen vgl. Teil A Frage 2). Diese Rente wird weiterhin mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Die Ertragsanteile sind im Vergleich zum bis 2004 geltenden Recht niedriger. Beginnt die Auszahlung der Rente beispielsweise mit dem 65. Lebensjahr, beträgt der Ertragsanteil 18 %.
Beispiele für zu versteuernde Beträge (Ertragsanteile)
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Alter bei Rentenbeginn in Jahren |
Zu versteuernder Anteil in Prozent |
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60 / 61 |
22 % |
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62 |
21 % |
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63 |
20 % |
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64 |
19 % |
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65 / 66 |
18 % |
Für ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die Kapitalauszahlung gewählt wird, gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für ab dem Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Diese werden unabhängig von der Vertragsdauer nunmehr steuerlich erfasst. Steuerpflichtiger Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge. Der Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.